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Namensrecht

Das Recht auf Namen und eingetragene Marken hat sich inzwischen herumgesprochen. Ein Unternehmen, dass ein Produkt verkauft hat die Zusicherung, dass kein Mitbewerber ein Produkt mit gleichem Namen anbieten darf. Das gilt auch für Zeitungen.

Eine Schülerzeitung darf sich deshalb nicht ebenso nennen wie ein bereits bestehendes Magazin. Natürlich sind auch Namen begrenzt es werden sich sicherlich mehrere Schülerzeitungen finden, die den gleichen Namen tragen. Hier stellt sich die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht und ob die Namensgebung einer der Zeitungen schadet. Ist kein Schaden abzusehen, wird es auch keine Probleme geben.

Für Aufsehen sorgte dagegen das Beispiel der Schülerzeitung ?Der Spargel?, die in einem Layout erschien, das stark an ein ähnlich klingendes Nachrichtenmagazin erinnerte. Für die juristische Abteilung des Magazins hörte hier der Spaß auf. Derartige Experimente sind keiner Schülerzeitung zu empfehlen.

Dieses Recht gilt dabei nicht nur für Real- oder Markennamen. Auch die Namen von Städte oder Straßen sind geschützt. Eine Schülerzeitung sollte sich also weder Berlin nennen noch Gallus, nach dem Frankfurter Stadtteil.



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